Über uns

Satzung

Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zum Basketball Kreis Niers e.V., unserem Zweck sowie Ihren Rechten und Pflichten:

Satzung des Basketballkreises Niers e. V.

 

 

 

§ 1       Name

 

            Der Verein trägt den Namen Basketballkreis Niers e. V. (Nierskreis), und  ist eine Untergliederung des Westdeutschen

            Basketball-Verbandes e. V. (WBV). Er ist der Dachverband des WBV für die Gebietskörperschaften Mönchengladbach,

            Viersen und Krefeld.

 

 

§ 2       Sitz

 

            Der Basketballkreis Niers hat seinen Sitz in Viersen.

 

 

§ 3       Zweck

 

1.         Der Nierskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

            „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.         Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Basketballspiels in seinem Bereich., insbesondere die Pflege und

            Förderung der Jugend im Basketball. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und

            Leistungen mit Hilfe von Meisterschaftsrunden im Jugend-  und Seniorenbereich. Ebenso wird der Satzungszweck

            durch Aus- und Fortbildungen in den Bereichen Schiedsrichter-, Trainer- und Lehrwesen verwirklicht.

 

3.         Der Nierskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt  keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur

            für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

            hohe Vergütung begünstigt werden.

 

4.         Seine Tätigkeit bewegt sich im Rahmen der Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des

            Deutschen Basketball-Bundes e. V. (DBB) und des WBV die im übrigen für alle Belange gelten, die nicht ausdrücklich

            in dieser Satzung oder in sonstigen Ordnungen und Bestimmungen des Nierskreises geregelt sind.

 

           

 

§ 4       Mitgliedschaft

 

1.         Ordentliches Mitglied des Nierskreises sind alle Basketball spielenden  Vereine und Vereinigungen mit Sitz innerhalb

            der Gebietskörperschaften Mönchengladbach, Viersen oder Krefeld, die Mitglied im WBV sind. Ordentliches Mitglied

            des Nierskreises können auch andere Vereine, Vereinigungen oder juristische Personen werden.

 

2.         Privatpersonen oder fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder des Nierskreises.

 

3.         Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt werden. Über die

            Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

4.         Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Kreistag

            auf Antrag des Vorstandes.

 

5.         Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung des WBV und sind sinngemäß für den

            Nierskreis anzuwenden.

 

 

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch

 

            - Austritt,

            - Auflösung,

            - Ausschluss,

            - Verlust der Gemeinnützigkeit,

            - bei Privatpersonen durch Tod.

 

2.         Austritt, Auflösung und Ausschluss richten sich nach der Satzung des WBV; sie sind sinngemäß für den Nierskreis  

            anzuwenden.

 

3.         Bei Verlust der Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer Vereinigung, welche/r ordentliches Mitglied im Nierskreis ist,#

            sowie bei Tod einer Privatperson endet die Mitgliedschaft im Nierskreis automatisch.

 

§ 6       Organe

 

            Organe des Nierskreises sind die Mitgliederversammlung (Kreistag), der Kreisjugendtag, der Kreisvorstand und der

            geschäftsführende Vorstand.

 

§ 7       Kreistag

 

1.         Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder und dem Kreisvorstand.

 

2.         Der ordentliche Kreistag findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Er soll möglichst vor dem WBV-Verbandstag

            abgehalten werden. Zum ordentlichen Kreistag muss der Kreisvorstand mindestens zwei Wochen vorher

            unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich auf dem

            Postweg oder via Email oder Fax einladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens 

            folgenden Werktag.

 

3.         Der außerordentliche Kreistag kann durch den Kreisvorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Kreises

            erfordert. Der Kreisvorstand muss ihn auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder

            innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages einberufen. Der außerordentliche Kreistag hat die gleichen

            Rechte wie der ordentliche Kreistag. Die Bestimmungen über den ordentlichen Kreistag finden auf den außerordentlichen

            Kreistag entsprechend Anwendung.

 

4.         Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

            Jedes Vorstandsmitglied hat für jedes von ihm bekleidete Vorstandsamt je eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied darf

            gleichzeitig auf dem Kreistag als Vertreter eines ordentlichen Kreismitgliedes über die dem Mitglied zustehenden

            Stimmen verfügen. Jedes ordentliche Mitglied hat zwei Stimmen; zuzüglich hat jedes ordentliche Mitglied eine weitere 

            Stimme für jede Mannschaft, die an den Meisterschaftswettbewerben des Nierskreises teilnimmt bzw. teilgenommen hat.

            Kein Stimmrecht haben außerordentliche Mitglieder.

 

            Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden

            Kreismitglieder getroffen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

 

§ 8       Wahl des Vorstandes

 

            Der Vorstand wird vom Kreistag mit einfacher Mehrheit gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem 1.Vorsitzenden,

            dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schiedsrichterwart, dem Sportwart,  dem Lehrwart und dem Jugendwart.

            Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.

            Immer zwei Mitglieder dieses Personenkreises können den Kreis vertreten.

 

§ 9       Beiträge, Gebühren

 

            Der Nierskreis ist berechtigt, Beiträge, Gebühren, Buß- und Strafgelder zu erheben. Für deren Einführung und

            Bemessung sind ausschließlich der Kreistag und der Vorstand zuständig.

 

§ 10     Auflösung und Änderung der Satzung

 

1.         Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreistag kann die Auflösung des Nierskreises beschließen, wenn die Auflösung als

            besonderer Punkt der Tagesordnung in der Einladung bekannt gegeben    war und der Antrag die Mehrheit von 2/3 der

            anwesenden Stimmen findet.

 

2.         Liquidatoren sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und

            2. Vorsitzende sowie der Kassenwart.

 

3.         Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Kreises fällt an den Westdeutschen Basketball-

            Verband e. V. und darf nur zu Zwecken der Förderung der Jugend im Basketballsport ausgegeben werden.

 

4.         Die Satzung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreistages geändert werden.

 

§ 11     Geschäftsjahr

 

            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12     Inkrafttreten

 

            Die vorliegende Satzung tritt mit Unterzeichnung der Gründungsmitglieder in Kraft.

 



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