Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zum Basketball Kreis Niers e.V., unserem Zweck sowie Ihren Rechten und Pflichten:
Satzung des Basketballkreises Niers e. V.
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen Basketballkreis Niers e. V. (Nierskreis), und ist eine Untergliederung des Westdeutschen Basketball-Verbandes e. V.
(WBV). Er ist der Dachverband des WBV für die Gebietskörperschaften Mönchengladbach, Viersen und Krefeld.
§ 2 Sitz
Der Basketballkreis Niers hat seinen Sitz in Viersen.
§ 3 Zweck
1. Der Nierskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Basketballspiels in seinem Bereich., insbesondere die Pflege und Förderung der Jugend im
Basketball. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen mit Hilfe von Meisterschaftsrunden im Jugend-
und Seniorenbereich. Ebenso wird der Satzungszweck durch Aus- und Fortbildungen in den Bereichen Schiedsrichter-, Trainer- und Lehrwesen
verwirklicht.
3. Der Nierskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Seine Tätigkeit bewegt sich im Rahmen der Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des Deutschen Basketball-Bundes e. V. (DBB) und des WBV,
die im übrigen für alle Belange gelten, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung oder in sonstigen Ordnungen und Bestimmungen des Nierskreises
geregelt sind.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Nierskreises sind alle Basketball spielenden Vereine und Vereinigungen mit Sitz innerhalb der
Gebietskörperschaften
Mönchengladbach, Viersen oder Krefeld, die Mitglied im WBV sind. Ordentliches Mitglied des Nierskreises können auch andere Vereine, Vereinigungen
oder juristische Personen werden.
2. Privatpersonen oder fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder des Nierskreises.
3. Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Kreistag auf Antrag des Vorstandes.
5. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung des WBV und sind sinngemäß für den Nierskreis anzuwenden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Auflösung,
- Ausschluss,
- Verlust der Gemeinnützigkeit,
- bei Privatpersonen durch Tod.
2. Austritt, Auflösung und Ausschluss richten sich nach der Satzung des WBV; sie sind sinngemäß für den Nierskreis anzuwenden.
3. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer Vereinigung, welche/r ordentliches Mitglied im Nierskreis ist, sowie bei Tod einer
Privatperson
endet die Mitgliedschaft im Nierskreis automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Nierskreises sind die Mitgliederversammlung (Kreistag), der Kreisjugendtag, der Kreisvorstand und der geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Kreistag
1. Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder und dem Kreisvorstand.
2. Der ordentliche Kreistag findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Er soll möglichst vor dem WBV-Verbandstag abgehalten werden. Zum
ordentlichen
Kreistag muss der Kreisvorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung alle
Mitglieder schriftlich auf dem Postweg oder via Email oder Fax einladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Werktag.
3. Der außerordentliche Kreistag kann durch den Kreisvorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Kreises erfordert. Der Kreisvorstand
muss
ihn auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages
einberufen. Der außerordentliche Kreistag hat die gleichen Rechte wie der ordentliche Kreistag. Die Bestimmungen über den ordentlichen Kreistag
finden auf den außerordentlichen Kreistag entsprechend Anwendung.
4. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Jedes Vorstandsmitglied hat für jedes von ihm bekleidete Vorstandsamt je eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied darf gleichzeitig auf
dem Kreistag als
Vertreter eines ordentlichen Kreismitgliedes über die dem Mitglied zustehenden Stimmen verfügen.
Jedes ordentliche Mitglied hat zwei Stimmen; zuzüglich hat jedes ordentliche Mitglied eine weitere Stimme für jede Mannschaft, die an den
Meisterschaftswettbewerben des Nierskreises teilnimmt bzw. teilgenommen hat.
Kein Stimmrecht haben außerordentliche Mitglieder.
Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Kreismitglieder getroffen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 8 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird vom Kreistag mit einfacher Mehrheit gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem 1.Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schiedsrichterwart, dem Sportwart, dem Lehrwart und dem Jugendwart. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
Immer zwei Mitglieder dieses Personenkreises können den Kreis vertreten.
§ 9 Beiträge, Gebühren
Der Nierskreis ist berechtigt, Beiträge, Gebühren, Buß- und Strafgelder zu erheben. Für deren Einführung und Bemessung sind
ausschließlich der
Kreistag und der Vorstand zuständig.
§ 10 Auflösung und Änderung der Satzung
1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreistag kann die Auflösung des Nierskreises beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der
Tagesordnung in der Einladung bekannt gegeben war und der Antrag die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen findet.
2. Liquidatoren sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der
Kassenwart.
3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Kreises fällt an den Westdeutschen Basketball-Verband e. V. und darf
nur zu Zwecken der Förderung der Jugend im Basketballsport ausgegeben werden.
4. Die Satzung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreistages geändert werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt mit Unterzeichnung der Gründungsmitglieder in Kraft.